Satzungsordnung

(Stand: 29. Mai 2019)

  1. Der Verein führt den Namen youngperspectives.ruhr e.V.. Er hat sich am 09.06.2018 gegründet und der Sitz des Vereins ist Bochum.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich undunmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere des überparteilichen und multidisziplinären Dialogs zur Lösung von politischen Herausforderungen der Kommunalpolitik.
    b) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere durch politische Bildungstätigkeit und die Herausbildung von Fertigkeiten, die die Vereinsmitglieder und Außenstehende in die Lage versetzen, sichselbst eine politische Meinung zu bilden.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    a) das Angebot von thematischen Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und die Öffentlichkeit zu kommunalpolitischen Themen.
    b) die Durchführung eigener Forschungsprojekte, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden sowie die Durchführung eigener politischer Analysen nach wissenschaftlichen sowie journalistischen Standards.
    c) das Vertreten des Grundsatzes parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Organämter des Vereins nach § 14 werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach DS-GVO und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten sobald dies gesetzlich erforderlich wird.
  5. Des Weiteren gilt die Datenschutzordnung des Vereins.

Die Vereinsmitglieder sind Personen mit
-Ordentlicher Mitgliedschaft nach § 8,
-Probemitgliedschaft nach § 8.4,
-Gründungsmitgliedschaft nach § 9 und
-Ehrenmitgliedschaft nach § 10.

  1. Dem Verein kann jede volljährige natürliche Person als ordentliches Mitglied angehören.
  2. Der Aufnahmeantrag für die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  4. Vor Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft gilt eine Probezeit von 3 Monaten, während welcher der Bewerber ein Probemitglied ist. Ein Probemitglied hat keine Stimmrechte und darf selbst nicht gewählt werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über den Aufnahmeantrag für die ordentliche Mitgliedschaft.
  1. Personen mit Gründungsmitgliedschaft sind von der in § 8.4 definierten Probezeit ausgenommen.
  2. Personen mit Gründungsmitgliedschaft entscheiden bei Auflösung des Vereins über die Verwendung des Vermögens.
  3. Ansonsten gelten für Personen mit Gründungsmitgliedschaft alle weiteren Bestimmungen für Personen mit ordentlicher Mitgliedschaft.
  1. Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  2. Personen mit Ehrenmitgliedschaft haben Stimmrechte und Wählbarkeit gemäß § 9.
  3. Personen mit Ehrenmitgliedschaft sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
  1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch
    -Austritt,
    -Ausschluss,
    -Tod,
    -Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 31.03. oder zum 30.09. des Geschäftsjahres erklärt werden.
  4. Über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind beispielsweise
    -vereinsschädigendes Verhalten,
    -Verstoß gegen Interessen des Vereins,
    -Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
    -Verstoß gegen Ordnungen und Beschlüsse,
    -Beitragsrückstände trotz Mahnung.
    Vor der Entscheidung desVorstandes wird dem betroffenen Vereinsmitglied die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Entscheidung über Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Vereinsmitglied die Berufung an die Mitgliederversammlungzu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Vereinsmitglied bleibt das Recht auf Überprüfung des Ausschlusses durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  5. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft entsteht dem ehemaligen Vereinsmitglied kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ehemaligen Vereinsmitglieds müssen binnen drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
  6. Nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  1. Die Vereinsmitglieder unterliegen einer Beitragspflicht und unter Umständen werden Umlagen erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung sowie zusätzliche Gebühren, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als der nach der Beitragsordnung vorgesehen Zahlungsweise, sind in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Alle Vereinsmitglieder zahlen den in der Beitragsordnung festgelegten Regelbeitrag. Hiervon ausgenommen sind
    a) Schüler, Studierende, Azubis und behinderteMenschen. Sie zahlen nach Antrag beim Vorstand den ermäßigten Beitrag.
    b) Ehrenmitglieder. Sie sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
  4. Bei Beitragsverzug erfolgt nach der 2. Mahnung ein Ausschluss aus dem Verein.
  5. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, welcher mit den regelmäßigen Beiträgen nicht zu finanzieren ist, vom Vorstand beschlossen werden.
  6. Umlagen dürfen höchstens dreimal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines dreifachen Jahresbeitrages erhoben werden.
  7. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
  8. Alles Weitere regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
  1. Alle Vereinsmitglieder, außer Personen mit Probemitgliedschaft, besitzen ein Stimmrecht.
  2. Das Stimmrecht kann persönlich oder nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Vereinsmitglieds ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Vereinsmitglieder, außer Probemitglieder.
  1. Vereinsmitglieder sind berechtigt die Veranstaltungen und Projekten des Vereins mitzugestalten und daran teilzunehmen.
  2. Vereinsmitglieder können nach Entscheidung des Vorstands die Leitung von Projekten und Veranstaltungen übernehmen.
  3. Vereinsmitglieder sind verpflichtet Änderungen der Anschrift, der E-Mail-Adresse und der Bankverbindung (bei Teilnahme am Lastschriftverfahren) anzugeben.
  4. Vereinsmitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Vereinssatzung, der Ordnungen des Vereins, insbesondere der Datenschutzordnung des Vereins, sowie entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  5. Personen mit Probemitgliedschaft sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Auf Antrag und nach Beschluss des Vorstandes kann Öffentlichkeit zugelassen werden.

Die Organe des Vereins sind
-die Mitgliederversammlung,
-der Vorstand,
-der Beirat,
-der Kassenprüfer.

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
    a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
    b) die Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer.
    c) die Entlastung des Vorstandes.
    d) die Wahl der Präsidenten.
    e) die Wahl des Schatzmeisters.
    f) die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
    g) die Wahl des Kassenprüfers.
    h) die zur Kenntnisnahme des Finanzplans.
    i) über Beschluss und Änderung -der Vereinssatzung und-der Beitragsordnung zu entscheiden.
    j) die Beschlussfassung über Anträge.
    k) die Beschlussfassung über Berufung bei Ausschluss eines Vereinsmitglieds.
    l) die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Vereinsmitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist-und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse aus.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, fordern.
  5. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens sechs Wochenliegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  6. Anträge können von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.
  7. Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Anliegen von später eingehenden Anträgen dürfen nur dann nachträglich zur Tagesordnung hinzugefügt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit des Vorstandes bejaht wird. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzumachen. Später eingehende Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Abwahl des Vorstandes können nicht nachträglich zur Tagesordnung hinzugefügt werden und werden erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
  8. Der Vorstand muss eingereichte Satzungsänderungen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugänglich machen.
  9. Der Versammlungsleiter ist, wenn möglich ein Mitglied des Vorstands oder ein durch den Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied.
  10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  11. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  12. Alle Entscheidungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann von jedem Vereinsmitglied beim Vorstand beantragt werden oder vom Versammlungsleiter angeordnet werden.
  13. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen geltennicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  14. Wahlen erfolgen in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden müssen.
  16. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  1. Der Vorstand besteht aus
    -zwei Präsidenten,
    -einem Schatzmeister,
    -dem erweiterten Vorstand.
  2. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus den zwei Präsidenten und dem Schatzmeister. Sie bilden das Präsidium und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Mitglied des Vorstands können nur Vereinsmitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sechs weiteren Vereinsmitgliedern.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werdenfür jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann eine Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen oder die Vorstandsposition unbesetzt zu lassen. Ausgenommen hiervon sind unbesetzte Vorstandspositionen im Präsidium, diese müssen neu besetzt werden.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Ordnungen des Vereins und im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidenten. Sind die Präsidenten uneins, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Angelegenheit.
  8. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzurichten.
  9. Der Vorstand wird ermächtigt für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende verbindliche Ordnungen zu erlassen und Verträge abzuschließen. Die steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.
  10. Aufgabe des Vorstands ist über Beschluss und Änderung der
    a) der Geschäftsordnung des Vereins,
    b) der Geschäftsordnung des Vorstandes und
    c) der Datenschutzordnung des Vereins zu entscheiden.
  11. Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Beirates und er beruft die ab.
  12. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.
  13. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erteilen (virtuelle Sitzungen und Abstimmungen).
  14. Bei virtuellen Sitzungen sowie bei realen Sitzungen mit virtuell Teilnehmenden gelten in Bezug auf Mehrheiten und Quoren die gleichen satzungsgemäßen Bedingungen wie bei realen Sitzungen. Virtuell Teilnehmende Vereinsmitglieder versichern, dass Inhalte der Sitzung nicht für Dritte zugänglich werden. Weiterhin gewährleisten virtuell Teilnehmende die Identifizierung und Authentifizierung ihrer Person. Vom Verein genutzte digitale Medien für virtuelle Sitzungen und Abstimmungen sind E-Mail, Slack, Trello und Skype.
  15. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  1. Zur wissenschaftlichen und praxisorientierten Beratung des Vereins wird ein Beirat gebildet.
  2. Dem Beirat gehören mindestens 3, höchstens 11 Personen mit Bezug zu den Themengebieten des Vereins an.
  3. Die Personen des Beirats werden durch den Vorstand berufen.
  4. Die Berufung der Personen des Beirats erfolgt jeweils auf ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Nachfolger einer vorzeitig ausgeschiedenen Person des Beirats wird für die jeweilige Restlaufzeit vom Vorstand berufen.
  5. Aufgabe des Beirats ist
    a) die wissenschaftliche und praxisorientierte Begleitung des Vereins.
    b) die Bewertung der Arbeiten des Vereins.
    c) die Beratung bei der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Konzeption und der strategischen Planung, bei der Gestaltung nationaler und internationaler Kooperationen, bei der Personalentwicklung und Nachwuchsförderung, bei der Qualitätssicherung und anderen wichtigen Entscheidungen bezüglich der strategischen Weiterentwicklung des Vereins.
    d) die Bewertung der Themenbereiche bzw. Budgets des Vereins gegenüber dem Vorstand.
    e) die Förderung der Arbeiten des Vereins.
  6. Der Beirat soll mindestens einmal pro Jahr zusammentreten.
  7. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  8. Der Beirat unterliegt der Geschäftsordnung des Vereins.
  9. Alle Personen des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr aus den Vereinsmitgliedern mindestens einen Kassenprüfer, welcher nicht dem Vorstand im Sinn des § 26 BGB angehören darf. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und in einem Prüfbericht festzuhalten.
  3. Der Kassenprüfer stellt den Prüfbericht der Mitgliederversammlung vor und wird bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes aussprechen.
  1. Amtsträger, Vereinsmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
  2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über Vertragsinhalte und -bedingungen entscheidet der Vorstand.
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Liquidatoren sind die Präsidenten und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, nach Beschluss der Gründungsmitglieder an eine gemeinnützige juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder die Förderung internationaler Gesinnung oder die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Die Vereinssatzung des Vereins youngperspectives.ruhre.V. in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29.05.2019 beschlossen und tritt am 29.05.2019 in Kraft.

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Beitragsordnung

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung des youngperspectives.ruhr e.V. ist als PDF erhältlich.